|
|
 |
Drucken |
 |
 |
News Februar 2012
Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2013
Der Einsatz des neuen Verfahrens zum Abruf der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nach einem Schreiben der
Finanzverwaltung zum 1.1.2013 geplant. Bis dahin bleiben die
Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für
den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf
eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der
Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag,
Religionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig und sind dem
Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des
Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich.
Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn
1.7.2011 eingetragen und auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss
der Arbeitgeber den weiterhin zu berücksichtigenden Jahresfreibetrag
für den Lohnsteuerabzug 2012 auf das gesamte Kalenderjahr 2012
aufteilen.
Beispiel: Jahresfreibetrag 2011: 12.000 €, gültig ab
1.7.2011 = 2.000 € Monatsfreibetrag (1/6); Jahresfreibetrag 2012:
12.000 €, gültig ab 1.1.2012 = 1.000 € Monatsfreibetrag
(1/12)
Sind aufgrund geänderter Lebensverhältnisse für das
Kalenderjahr 2012 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend,
kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung
2011 berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum
2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender
amtlicher Bescheinigungen nachweisen:
- Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über
die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den
Lohnsteuerabzug" oder
- Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab
dem 1.1.2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum
2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Das Mitteilungsschreiben oder der Ausdruck bzw. die sonstige
Papierbescheinigung des Finanzamts sind nur dann für den Arbeitgeber
maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die
Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des
Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer
diese Unterlagen dem Arbeitgeber zum Zweck der Berücksichtigung beim
Lohnsteuerabzug vor, sind allein die ausgewiesenen
Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der zuletzt ausgestellten amtlichen
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug maßgebend.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
|
 |
|
|