In einem Fall aus der Praxis war streitig, ob einem durch Vergleich zum
30.6.2010 ausgeschiedenen Arbeitnehmer für das Jahr 2010 ein
anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht. In den vergangenen Jahren
erhielt er jeweils im November des laufenden Jahres Weihnachtsgeld in Höhe
eines Bruttomonatsgehaltes. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung
zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes.
Das Landesarbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass dem ausgeschiedenen
Arbeitnehmer kein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeldzahlung für
2010 zusteht. Die Richter führten in ihrer Begründung aus,
dass aus einer fehlenden Vereinbarung von Regelungen zur Berücksichtigung
der Betriebstreue und zur Freiwilligkeit nicht auf eine Leistung mit
reinem Vergütungscharakter zu schließen sei.
Ferner spricht der Zahlungszeitpunkt dafür, dass die Zahlung
davon abhängig ist, dass sich der Arbeitnehmer zu diesem Termin im
November des jeweiligen Jahres noch in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis befindet. Anstehende Mehraufwendungen des
Arbeitnehmers sollen honoriert werden. Die Leistung zielt auch darauf ab,
den Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue anzuhalten. Der
Anspruch entsteht als Vollanspruch damit erst im November des jeweiligen
Jahres.
Aus vorgenannten Gründen kann nicht von einer
arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung ausgegangen werden, die
zeitanteilig entstünde, aber erst am Ende des Jahres fällig würde.
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